Unsere Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Zweck
1. Der Trimmelter Sportverein (e.V.) hat seinen Sitz in Trier. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie durch die Errichtung von Sportanlagen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2 – Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.


§ 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.


§ 4 – Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Für die Angehörigen der Tennisabteilung ist der Beitrag als Jahresbeitrag zu zahlen. Der quartalsmäßige Einzug dieses Beitrags ist von dieser Regelung nicht berührt.
2. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliedsliste gestrichen werden.
3. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste und Ausschluss.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung der Frist von 6 Wochen zulässig. Für die Mitglieder der Tennisabteilung kann der Austritt nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Der erstmalige Eintritt ist im laufenden Quartal des Jahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
b) grob unsportliches Verhalten oder unehrenhafte Handlungen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.


§ 6 – Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.


§ 7 – Vereinsorgane
Organe des Vereins sind.
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Geschäftsführende Vorstand,
c) der Gesamtvorstand.


§ 8 – Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Gesamtvorstand beschließt,
b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage und in den Schaukästen des Vereins. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.


§ 9 – Geschäftsführende Vorstand
1. Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden für Sport,
dem 2. Vorsitzenden für Finanzen,
dem 2. Vorsitzenden für Liegenschaften.
2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Geschäftsführende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen.
3. Aus dem Kreis der 2. Vorsitzenden bestimmt der Geschäftsführende Vorstand für seine Amtszeit den Stellvertreter des 1. Vorsitzenden.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden tätig.


§10 – Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
dem Geschäftsführenden Vorstand,
den Abteilungsleitern.
2. Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und die Interessen der Abteilungen zu vertreten. Er tagt mindestens zweimal im Jahr.


§11 – Abteilungen
1. Der Geschäftsführende Vorstand kann die Gründung von rechtlich unselbständigen Abteilungen beschließen. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
2. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres sportlichen Bereichs unter Beachtung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane.
3. Alle zwei Jahre findet eine Abteilungsmitgliederversammlung statt. In ihr werden alle 2 Jahre der Abteilungsleiter sowie ggf. weitere erforderliche Mitglieder gewählt. §13 findet entsprechende Anwendung. Die Abteilungsmitgliederversammlung ist zuständig für alle die Abteilung betreffenden Angelegenheiten, soweit nicht die satzungsmäßige Zuständigkeit anderer Organe gegeben ist. Die Abteilungsmitgliederversammlung ist 14 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage und in den Schaukästen des Vereins anzukündigen. Die Einberufung ist dem Geschäftsführenden Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher bekanntzugeben.


§12 – Beschlussfassung des Vorstandes
Der 1. Vorsitzende, in seiner Abwesenheit einer der 2. Vorsitzenden, beruft und leitet die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.


§13- Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§14 – Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstands.


§ 15 – Wahlen
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.


§ 16 – Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Ehrenordnung, Abteilungsordnungen sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten geben. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.


§ 17 – Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 18 – Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes, fällt sein Vermögen an die Stadt Trier mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.


Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Trier, 6. Juni 1983 [28 Unterschriften]
Trier, 20. Juni 1989 [Gertrud Gies, 1. Vorsitzende]
Trier, 7. Mai 2001 [Anne Boeck, 1. Vorsitzende]
Trier, 16. April 2012 [Marco Marzi, 1. Vorsitzender]
Trier, 27. April 2015 [Marco Marzi, 1. Vorsitzender]
Trier, 16. April 2019 [Marco Marzi, 1. Vorsitzender]