Ordnung für die Benutzung des Vereinshauses

  1. Der Trimmelter Sportverein Trier e.V. (nachfolgend „Verein“ genannt) stellt sein vereinseigenes Vereinshaus für private Veranstaltungen (zwischen dem 17. April und 1. Oktober) von Mitgliedern des Vereins und von Nicht-Mitgliedern (nachfolgend „Mieter“ genannt) zur Verfügung. In den Sommermonaten (während der Tennissaison) ist keine Anmietung möglich. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht, vereinseigene Veranstaltungen haben grundsätzlich Vorrang. Anträge auf Überlassung sind an den Vereinsvorstand bzw. die Geschäftsstelle zu richten.
  2. Bei der Nutzung des Vereinshauses darf die Personenzahl von 40 (Erwachsene oder Kinder) nicht überschritten werden.
  3. Nicht nur der große Gastraum, die Küche, eine Umkleide, die Toiletten, das Treppenhaus, sondern auch der Nebenraum kann mitgenutzt werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der Schreibtisch unberührt bleibt.
  4. Mit den zur Nutzung überlassenen Räumen werden auch deren Einrichtungsgegenstände zur Verfügung gestellt. Eine Nutzung der Tennisplätze und der sonstigen Sportgeräte ist nicht gestattet und bedarf im Ausnahmefall einer ausdrücklichen Genehmigung des Vereinsvorstands. Der Vertrieb von Waren jeglicher Art im Vereinshaus und auf dem Vereinsgelände ist untersagt.
  5. Die Benutzungsdauer wird im Einvernehmen zwischen Verein und Mieter auf eine bestimmte Zeit festgesetzt. Der Mieter verpflichtet sich, diese Zeit einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass das Vereinsgelände nach Ablauf der Veranstaltung unverzüglich verlassen wird.
  6. Der Mieter darf im Vereinshaus Einrichtungsgegenstände jeglicher Art nur mit besonderer Genehmigung des Vereins auf seine Kosten einbringen oder aufstellen. Werden hierdurch Schäden an den Räumen oder der Einrichtung verursacht, so hat der Mieter die durch die Beseitigung der Schäden entstehenden Kosten zu tragen. Der Verein erhebt für die Vermietung eine Kaution in Höhe von 150 €.
  7. Für die Kleiderablage können die entsprechenden Einrichtungen des Vereinshauses unter Haftung des Mieters für verloren gegangene oder beschädigte Kleidungsstücke und Geräte mitbenutzt werden.
  8. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass bei entsprechender Witterung die Wege auf dem Vereinsgelände geräumt sind (Winterdienst).
  9. Der Mieter hat während der Veranstaltung die alleinige Aufsichtspflicht und hat dafür Sorge zu tragen, dass die überlassenen Räume nicht überbesetzt und die gesetzlichen Vorgaben für Veranstaltungen eingehalten werden. Die feuer-rechtlichen und polizeilichen Vorschriften, insbesondere zur Vermeidung von Lärm, sind zu beachten. Das Betreten anderer als der zugewiesenen Räume und die Bedienung der Heizungsanlage sind nicht gestattet.
  10. Die Räume und Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter hat für alle durch die Nutzung der überlassenen Räume und Einrichtungen entstehenden Schäden und Verluste jeglicher Art aufzukommen. Er haftet für sämtliche Schäden (Unfall, Diebstahl etc.), die Dritten im Zusammenhang mit der Überlassung des Vereinshauses entstehen. Der Mieter kann zum Nachweis, dass er zur Absicherung seiner Haftung eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat, aufgefordert werden.
  11. Alle genutzten Räume, die Treppe und Toiletten sind geputzt, jegliche Gegenstände der Küche und des Thekenbereich sind gespült und das Gelände aufgeräumt zu hinterlassen.
  12. Der Müll darf nicht auf der Vereinsanlage entsorgt werden.
  13. Den mit dem Vollzug dieser Ordnung beauftragten Mitgliedern des Vereinsvorstandes ist jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungen zu gewähren. Sie sind berechtigt, auf Ordnungswidrigkeiten hinzuweisen, deren Abstellung zu verlangen und ggfls. jeden, der gegen diese Ordnung verstößt, des Hauses zu verweisen.
  14. Bei Nichtbeachtung dieser Ordnung ist der Verein berechtigt, die Erlaubnis zur weiteren Benutzung des Vereinshauses und der Anlage zurückzuziehen. In diesem Falle steht dem Mieter kein Anspruch gegen den Verein wegen eines hierdurch entstehenden Schadens zu.
  15. Sollte das Vereinshaus aufgrund unvorhergesehener und unabweisbarer Umstände für eigene Zwecke benötigt werden, kann der Verein unter Rückzahlung der bereits vereinnahmten Beträge von der Überlassung des Vereinshauses zurücktreten. Weitergehende Ansprüche auf Zahlung einer Entschädigung stehen dem Mieter in diesem Falle nicht zu.
  16. Für die Nutzung des Vereinshauses und der Anlage wird, soweit nichts anderes vereinbart wird, ein Entgelt erhoben. Der Vereinsvorstand legt dieses Entgelt fest, die jeweils gültigen Entgelte werden dem Mieter mitgeteilt und sind Bestandteil des Mietvertrages zwischen Verein und Mieter.
  17. Der Mieter ist verpflichtet, dass im Mietvertrag vereinbarte Entgelt spätestens drei Werktage vor dem Miettermin auf das Bankkonto des Vereins zu überweisen. Die Schlüsselübergabe kann vom Nachweis der Überweisung der Kaution und des Mietpreises abhängig gemacht.

Der Vorstand  des Trimmelter SV Trier e.V.

Trier, 14.3.2023